Vorsorgevollmacht

Beide Dokumente sind sogenannte Vorsorgeverfügungen. Dies sind einseitige Erklärungen, mit denen der Verfasser seinen Willen für den Fall festlegt, in dem er nicht mehr selbst entscheiden kann.

Da Angehörige – aber auch Ehepartner – ohne Vollmacht keine Entscheidungen für den Patienten treffen dürfen (das Selbstbestimmungsrecht verbietet in Deutschland, dass Dritte über einen anderen Menschen entscheiden), muss jeder Volljährige, der bestimmten Personen erlauben will, für ihn zu entscheiden, diesen eine Vollmacht ausstellen.

Ohne Vollmacht dürfen diese Dritten – auch Verwandte und Ehepartner – also gerade nichts für den Patienten entscheiden! Nur mit so einer Vollmacht dürfen dann die von dem Vollmachtgeber in diesen Verfügungen bevollmächtigten Personen entsprechend seinem Willen handeln und seinen Willen dann für ihn umsetzen, wenn er selber es z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit oder Tod nicht mehr kann.

Die Vorsorgevollmacht verhilft dazu, dass im Falle der eigenen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit eine andere Person entscheiden darf.

Dieses Dokument verhindert die Festlegung eines gesetzlichen Betreuers durch das Vormundschaftsgericht.

Patientenverfügung

Nur für einen Anwendungsbereich, sterben zu wollen, gibt es die Patientenverfügung. Sie ist eine Regelung zu der eigenen Lebensverkürzung bzw. Verhinderung der eigenen Lebensverlängerung. Wer nicht jahrelang an Schläuchen liegen möchte, sollte unbedingt in einer separat verfassten Verfügung, der sog. „Patientenverfügung“, festlegen, wann die Lebenserhaltung durch Apparate, Schläuche und Behandlungen einzustellen ist.

Mit diesem Dokument erlaubt der Verfügende also nicht seinen Angehörigen das Abschalten, sondern er verbietet den Ärzten eine Weiterbehandlung! Diese feine Differenzierung macht rechtlich den Unterschied! Ohne eine eigene, schriftliche Regelung, ab wann keine Apparate mehr angeschlossen werden sollen, wird der Patient sehr wahrscheinlich noch jahrelang am Leben gehalten werden, selbst wenn die Verwandten und Angehörigen Mitleid haben und das unterbinden wollen.

Weil es also rechtlich nicht möglich ist, den Angehörigen mit einer Vollmacht das Abschalten zu erlauben, muss der Verfügende mit einer Patientenverfügung den Ärzten die Weiterbehandlung in bestimmten aussichtslosen Situationen verbieten.

Deshalb haben beide Texte ihre Berechtigung und einer alleine reicht eben nicht aus, alles für den Bevollmächtigenden zu regeln.

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